Gesetz - FertigPackV 1981
Verordnung über Fertigpackungen
§ 34 Nachschau
(1) Die Einhaltung der §§ 22 bis 24, 32 Abs. 1 bis 3 und § 33 Abs. 1 bis 3 ist von der zuständigen Behörde durch Stichproben zu prüfen. Die Prüfung kann bei der Herstellung oder dem Verbringen in den Geltungsbereich dieser Verordnung und in allen Stufen des Handels erfolgen. Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung der Füllmengen von Fertigpackungen der Anlagen 4a und 4b anzuwenden. Für die Prüfung von Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Die Einhaltung der Vorschriften des § 3 ist von der zuständigen Behörde durch Stichproben in den Betrieben zu prüfen, die Maßbehältnisse herstellen oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen. Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnissen der Anlage 5 anzuwenden.

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