Gesetz - FeuerbrandV 1985
Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit
§ 5
Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, für die Dauer von höchstens fünf Jahren verbieten,
- 1.
- hochanfällige Wirtspflanzen anzupflanzen,
- 2.
- hochanfällige oder befallsverdächtige Wirtspflanzen als Anbaumaterial gewerbsmäßig zu vertreiben.