Gesetz - FeuerbrandV 1985
Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit
§ 5
Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, für die Dauer von höchstens fünf Jahren verbieten,
1.
hochanfällige Wirtspflanzen anzupflanzen,
2.
hochanfällige oder befallsverdächtige Wirtspflanzen als Anbaumaterial gewerbsmäßig zu vertreiben.
Das Verbot kann wiederholt werden.

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