Gesetz - FeV2010AusnV 1
Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
§ 1
Abweichend von § 64 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) als Identitätsnachweis anerkannt.

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