Gesetz - FeV
Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV
Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27)
Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2094;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen
Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis
erteilte Klasse der
Fahrerlaubnis
berechtigt auch zum Führen
von Dienstfahrzeugen
der Klasse(n)
zu erteilende
allgemeine Fahrerlaubnis
AA2, A1, AY und AMA
A2A1, AY und AMA2
A1AMA1
BAM und LB
BEentfälltBE
C1Fahrzeuge der Klasse D1 ohne FahrgästeC1
C1EBE sowie Fahrzeuge
der Klasse D1E
ohne Fahrgäste
C1E
CC1 sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne FahrgästeC
CEBE und C1E sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste, TCE
Pentfälltentfällt
D1entfälltD1
D1EentfälltD1E
DD1D
DED1EDE
LentfälltL
AMentfälltAM
TLT
Fentfälltentfällt
Gentfälltentfällt
GEentfälltentfällt

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