Gesetz - FeV
Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV
§ 64 Identitätsnachweis
(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt
- 1.
- die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,
- 2.
- die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes oder
- 3.
- bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis.
(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer Fotokopie hiervon erforderlich.