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Gesetz - FeV
Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV
§ 72 Akkreditierung
(1) Träger von
1.
Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66),
2.
Technischen Prüfstellen (§ 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes),
3.
Stellen, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen (§ 70),
müssen entsprechend der Norm DIN EN ISO/IEC 17020, Ausgabe November 2004, für die Voraussetzungen und Durchführung dieser Aufgaben jeweils akkreditiert sein.
(2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt die Bundesanstalt für Straßenwesen nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17011, Ausgabe Februar 2005, wahr.

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