Gesetz - FFG
Filmförderungsgesetz - FFG
§ 18 Herstellung der Kopien
Förderungshilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die Kopien, die für die Auswertung im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmt sind, in einer Kopieranstalt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gezogen werden, es sei denn, dass hierfür die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass, abweichend von Satz 1 und bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Kommission, Förderungshilfen bei einer Benutzung inländischer Kopierwerke bis zu einer Obergrenze von 80 vom Hundert der für den Film zu ziehenden Kopien gewährt werden.