Gesetz - FFG
Filmförderungsgesetz - FFG
§ 33 Antrag
(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller.
(2) Der Antrag muss eine Beschreibung des Filmvorhabens sowie eine Darlegung der in § 15, den §§ 16 und 17a oder den §§ 16a und 17a geregelten Voraussetzungen enthalten. Dem Antrag auf Förderung nach § 32 Abs. 2 sind insbesondere das Drehbuch, eine Stab- und Besetzungsliste, ein Kosten- und Finanzierungsplan sowie ein Verleihvertrag oder eine konkrete Darlegung über die Verleihpläne beizufügen. Dem Antrag auf Förderung nach § 32 Abs. 3 ist insbesondere das zu überarbeitende Drehbuch beizufügen.
(3) (weggefallen)