Gesetz - FFG
Filmförderungsgesetz - FFG
§ 45 Verwendung
Die Förderungshilfe ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der Zuerkennung in vollem Umfang zur Herstellung neuer Kurzfilme (§ 14a Abs. 4) oder neuer programmfüllender Filme im Sinne des § 15 oder der §§ 16 und 17a zu verwenden. Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass die Beträge für Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen Films nach Satz 1 verwendet werden.