Gesetz - FFG
Filmförderungsgesetz - FFG
§ 46 Rückzahlung
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
1.
der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,
2.
die Förderungshilfen zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der den Anforderungen des § 19 widerspricht, oder
3.
die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfen auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

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