Gesetz - FFG
Filmförderungsgesetz - FFG
§ 48 Antrag
(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.
(2) Antragsberechtigt für eine Förderung nach § 47 Abs. 1 oder 2 sind Drehbuchautorinnen und Drehbuchautoren, wenn sie ihre Autorenschaft an mindestens zwei verfilmten Drehbüchern zu programmfüllenden Filmen nachweisen können, die in europäischen Filmtheatern ausgewertet worden sind. Drehbuchautorinnen oder Drehbuchautoren, die nicht die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, sind nur gemeinsam mit einem Hersteller im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 antragsberechtigt, wenn der Hersteller mindestens einen programmfüllenden Film hergestellt hat und dieser Film in deutschen Filmtheatern ausgewertet wurde.
(3) Dem Antrag ist eine Beschreibung des nach § 47 Abs. 1 oder 2 zu fördernden Vorhabens beizufügen.