Gesetz - FFG
Filmförderungsgesetz - FFG
§ 51 Schlussprüfung
(1) Die FFA prüft, ob das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung im Wesentlichen dem im Antrag beschriebenen Vorhaben entspricht.
(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist verpflichtet, das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Förderungsbescheids zur Prüfung vorzulegen. Der Vorstand der FFA kann auf Antrag die Frist verlängern.

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