Gesetz - FFG
Filmförderungsgesetz - FFG
§ 52 Rückzahlung
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 nicht gegeben sind,
- 2.
- der Antragsteller oder die Antragstellerin der Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 nicht nachgekommen ist,
- 3.
- die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
- 4.
- das Drehbuch entgegen § 50 verwertet worden ist.
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.