Gesetz - FFG
Filmförderungsgesetz - FFG
§ 52 Rückzahlung
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 nicht gegeben sind,
2.
der Antragsteller oder die Antragstellerin der Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 nicht nachgekommen ist,
3.
die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
4.
das Drehbuch entgegen § 50 verwertet worden ist.
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

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