Gesetz - FFG
Filmförderungsgesetz - FFG
§ 57 Antrag
(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer in der Bundesrepublik Deutschland ein Filmtheater oder eine Videothek betreibt. Im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und des § 56a Abs. 1 Nr. 4 sind die beteiligten Betreiber gemeinsam antragsberechtigt. Antragsberechtigt für Maßnahmen nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist außerdem die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Filmtheater im Inland.
(2) Der Antrag muss eine Beschreibung des Vorhabens enthalten. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist beizufügen.
(3) (weggefallen)

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