Gesetz - FFG
Filmförderungsgesetz - FFG
§ 58 Auszahlung, Rückzahlung
(1) Förderungshilfen werden bedarfsgerecht ausgezahlt, wenn der Antragsteller die Gesamtkosten für die geförderte Maßnahme nachgewiesen hat.
(2) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu versagen, wenn der Antragsteller
- 1.
- im Falle der Förderung nach § 56 die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe nach § 66 nicht erfüllt hat,
- 2.
- bei einem Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat.
(3) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
- 1.
- der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,
- 2.
- die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.
(4) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.