Gesetz - FFG
Filmförderungsgesetz - FFG
§ 62 Rückzahlung
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
1.
der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,
2.
die Zuerkennung oder Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

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