Gesetz - FFG
Filmförderungsgesetz - FFG
§ 62 Rückzahlung
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
- 1.
- der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,
- 2.
- die Zuerkennung oder Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.