Gesetz - FFG
Filmförderungsgesetz - FFG
§ 67a Verwendung der Filmabgabe der Videowirtschaft
(1) Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe der Videowirtschaft sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 wie folgt zu verwenden:
- 1.
- 30 vom Hundert für die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern (§ 53b Abs. 1), die Förderung des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b Abs. 2) und von Videotheken (§ 56a),
- 2.
- 7,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs,
- 3.
- 12,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs.
(2) Die übrigen Einnahmen sind nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 8 zu verwenden.