Gesetz - FGO
Finanzgerichtsordnung
§ 17
Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet