Gesetz - FGO
Finanzgerichtsordnung
§ 29
Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 23) erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet