Gesetz - FinAnV
Finanzanalyseverordnung - FinAnV
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden auf
1.
die sachgerechte Erstellung und Darbietung von Finanzanalysen nach § 34b Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,
2.
die Bestimmung von Umständen oder Beziehungen nach § 34b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Interessenkonflikte begründen können,
3.
die ordnungsgemäße Offenlegung von Umständen oder Beziehungen nach § 34b Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und
4.
eine angemessene Organisation nach § 34b Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes.
(2) Für andere Personen als
1.
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen oder Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes,
2.
unabhängige Finanzanalysten,
3.
mit Unternehmen im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 verbundene Unternehmen,
4.
Personen oder Unternehmen, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Finanzanalysen besteht, oder
5.
für Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 4 aufgrund eines Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses tätige natürliche Personen,
gelten die §§ 2 bis 5 und 6 nur, soweit sie für die Erstellung von Finanzanalysen verantwortlich sind, die direkte Empfehlungen für Anlageentscheidungen zu bestimmten Finanzinstrumenten enthalten.

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