Gesetz - FinAnV
Finanzanalyseverordnung - FinAnV
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden auf
- 1.
- die sachgerechte Erstellung und Darbietung von Finanzanalysen nach § 34b Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- 2.
- die Bestimmung von Umständen oder Beziehungen nach § 34b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Interessenkonflikte begründen können,
- 3.
- die ordnungsgemäße Offenlegung von Umständen oder Beziehungen nach § 34b Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und
- 4.
- eine angemessene Organisation nach § 34b Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes.
(2) Für andere Personen als
- 1.
- Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen oder Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes,
- 2.
- unabhängige Finanzanalysten,
- 3.
- mit Unternehmen im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 verbundene Unternehmen,
- 4.
- Personen oder Unternehmen, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Finanzanalysen besteht, oder
- 5.
- für Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 4 aufgrund eines Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses tätige natürliche Personen,