Gesetz - FinAnV
Finanzanalyseverordnung - FinAnV
§ 3 Grundsätze sachgerechter Erstellung und Darbietung
(1) In der Finanzanalyse sind
1.
Angaben über Tatsachen,
2.
Angaben über Werturteile Dritter, insbesondere Interpretationen oder Schätzungen und
3.
eigene Werturteile, insbesondere Hochrechnungen, Vorhersagen und Preisziele
sorgfältig voneinander zu unterscheiden und kenntlich zu machen. Die wesentlichen Grundlagen und Maßstäbe eigener Werturteile sind anzugeben.
(2) Die Zuverlässigkeit von Informationsquellen ist vor deren Verwendung so weit als mit vertretbarem Aufwand möglich sicherzustellen. Auf bestehende Zweifel ist hinzuweisen.
(3) Für die Erstellung verantwortliche Unternehmen haben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die sachgerechte Erstellung der Finanzanalyse nachvollziehbar darlegen zu können.

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