Gesetz - FinAusglG2010DV 2
Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010
§ 3 Abschlusszahlungen für 2010
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen sowie den Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
von Baden-Württemberg14 749 484,79 Euro 
von Bayern19 991 473,56 Euro 
von Hamburg4 266 775,83 Euro 
von Hessen14 269 802,54 Euro 
von Nordrhein-Westfalen3 580 345,55 Euro,
2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
an Berlin15 697 787,47 Euro
an Brandenburg4 030 227,26 Euro 
an Bremen626 912,31 Euro 
an Mecklenburg-Vorpommern5 738 130,22 Euro 
an Niedersachsen3 364 585,57 Euro 
an Rheinland-Pfalz3 251 132,40 Euro 
an das Saarland775 916,16 Euro 
an Sachsen10 403 822,38 Euro 
an Sachsen-Anhalt5 998 488,87 Euro 
an Schleswig-Holstein1 054 374,57 Euro 
an Thüringen5 916 505,05 Euro.

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