Gesetz - FAG
Finanzausgleichsgesetz - FAG
§ 4 Ausgleichsleistungen
Zur Durchführung des Finanzausgleichs unter den Ländern werden aus Beiträgen der ausgleichspflichtigen Länder (Ausgleichsbeiträge) Zuschüsse an die ausgleichsberechtigten Länder (Ausgleichszuweisungen) geleistet.

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