Gesetz - FinDAG
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG
§ 10b Personalgewinnungszuschlag
Die Bundesanstalt kann durch Beschluss des Direktoriums mit Zustimmung des Verwaltungsrats von § 43 Absatz 11 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichen.

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