Gesetz - FinDAG
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG
§ 16 Umlage
Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattungen nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre anteilig auf die Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften, Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sowie die bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16q umzulegen.
Fußnote
(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 23 +++)