Gesetz - FinDASa
Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 2 Rechte und Pflichten der Organe der Bundesanstalt
(1) Das Direktorium leitet und verwaltet die Bundesanstalt gesamtverantwortlich und unbeschadet der Weisungsrechte des Bundesministeriums.
(2) Der Präsident vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Ständiger Vertreter des Präsidenten ist ein Exekutivdirektor bzw. eine Exekutivdirektorin als Vizepräsident bzw. als Vizepräsidentin.
(3) Das Direktorium beschließt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes einstimmig ein Organisationsstatut und eine Geschäftsordnung, die ebenso wie deren Änderungen der Genehmigung des Bundesministeriums bedürfen. Der Verwaltungsrat ist zu hören, wenn in der Geschäftsordnung geschäftsbereichsspezifisch Regelungen getroffen werden, die zu Mehrbelastungen eines der Finanzsektoren Banken, Versicherungen oder Wertpapierhandel bei der Kostentragung führen.
(4) Das Direktorium gibt regelmäßig Veröffentlichungen der Bundesanstalt heraus.