Gesetz - FinRVV
Finanzrückversicherungsverordnung - FinRVV
§ 8 Berichtspflichten
Das Versicherungsunternehmen hat der Aufsichtsbehörde jährlich zusammen mit den Rechnungslegungsunterlagen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung jeweils in Schriftform oder in elektronischer Form eine Übersicht über die jeweils bestehenden Finanzrückversicherungsverträge und über die Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer zu übermitteln. Die Übersichten müssen den Vertragspartner, eine zumindest stichwortartige Beschreibung des Vertragstyps sowie die Bilanzierung im Einzelabschluss erkennen lassen. Die Übersicht über Finanzrückversicherungsverträge muss ferner die Höhe der maximalen Haftung des übernehmenden Versicherungsunternehmens und die Laufzeit des Vertrages erkennen lassen. Die Übersicht über Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer muss den Umfang und die zu erwartende Laufzeit der Finanzierung erkennen lassen.

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