Gesetz - FischBeihV
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse
§ 3 Abschluß von Verträgen
Der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Vertrag, durch welchen sich der Anbieter zur Einlagerung der Fischereierzeugnisse verpflichtet, muß von diesem auf Grund eines bei der Bundesanstalt gestellten Antrages mit vorgeschriebenem Inhalt abgeschlossen worden sein.

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