Gesetz - FischEtikettG
Fischetikettierungsgesetz - FischEtikettG
§ 4 Zuständigkeit für die Überwachung
Die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Überwachung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen obliegt
1.
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung, solange die Fische oder Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung sind,
2.
im Übrigen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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