Gesetz - FischEtikettV
Fischetikettierungsverordnung - FischEtikettV
§ 5 Angabe mehrerer Fanggebiete bei Erzeugnissen der Aquakultur
Jeder Marktbeteiligte kann, wenn die Entwicklung von Erzeugnissen der Aquakultur in mehreren Fanggebieten im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 stattgefunden hat, bei der Etikettierung entsprechende Angaben machen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet