Gesetz - FischEtikettV
Fischetikettierungsverordnung - FischEtikettV
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Fischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Satz 1 einen Beleg nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Fischetikettierungsgesetzes handelt, wer als Marktbeteiligter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 der Kommission vom 22. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 278 S. 6) eine vorgeschriebene Angabe über die Handelsbezeichnung, die Produktionsmethode oder das Fanggebiet auf einer Stufe der Vermarktung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht oder den wissenschaftlichen Namen der betreffenden Art nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angibt.