Gesetz - FischRDV 1998
Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union
§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne Tiefsee-Fangerlaubnis mehr als 100 Kilogramm an Tiefseearten fängt und an Bord behält, umlädt oder anlandet,
2.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 den Hafen verlässt oder
3.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 über einhundert Kilogramm einer Mischung aus Tiefseearten anlandet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in dem Logbuch vermerkt oder
2.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.

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