Gesetz - FischRDV 1998
Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union
§ 14 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 eine Haifischflosse an Bord abtrennt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine Haifischflosse zum Verkauf anbietet oder
3.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 ein dort genanntes Teil eines Haifischs ins Meer zurückwirft.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt.

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