Gesetz - FischRDV 1998
Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union
§ 24h Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 43/2012
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 8 einen Fang an Bord behält oder anlandet,
2.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt oder an Bord behält,
3.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,
4.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 einem dort genannten Fang Leid zufügt oder
5.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Fang nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt.

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