Gesetz - FischRDV 1998
Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union
§ 24i Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 44/2012
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 8 oder Artikel 36 Absatz 2 einen dort genannten Fang an Bord behält oder anlandet,
2.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt oder an Bord behält,
3.
entgegen Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 37 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt, fischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,
4.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 37 Absatz 2 Satz 1 einem dort genannten Exemplar Leid zufügt,
5.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Exemplar nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt oder
6.
entgegen Artikel 34 in den dort genannten Gebieten Pazifischen Pollack fängt.

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