Gesetz - FischSeuchV 2008
Fischseuchenverordnung
§ 16 Inverkehrbringen wildlebender Fische
Wildlebende Fische, die nicht aus einem Schutzgebiet stammen, das von einer in Anlage 1 aufgeführten Seuche frei ist, und die für diese Seuche empfänglich sind, dürfen in Aquakulturbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in Schutzgebieten, die frei von dieser Seuche sind, nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie vor dem Inverkehrbringen in einer geeigneten Station unter Überwachung der zuständigen Behörde für einen ausreichend langen Zeitraum in Quarantäne gehalten worden sind.