Gesetz - FischSeuchV 2008
Fischseuchenverordnung
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer mit einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3, 5 oder 6, § 20 Abs. 1 Nr. 6 oder 7, § 21 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 1 Nr. 2 oder § 24 Abs. 1 Nr. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 27 Satz 2, § 22 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 25 Nr. 2, § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 2 oder § 25 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 3 oder § 26 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2,
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne Genehmigung nach § 3 Satz 1 oder ohne Registrierung nach § 6 Abs. 1 Fische hält, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet,
2.
entgegen § 6 Abs. 2 eine Anzeige nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3.
entgegen § 7 Abs. 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
4.
entgegen § 8 Abs. 1 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
5.
entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
6.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 impft,
7.
entgegen § 13 Abs. 1 Fische aus Aquakultur verbringt,
8.
entgegen § 18 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 Flüssigkeiten einleitet,
9.
entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 5, § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 1 Nr. 2 oder § 24 Abs. 1 Nr. 2 Fische aus Aquakultur oder von ihnen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Futtermittel oder sonstige Gegenstände verbringt oder abgibt,
10.
entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 6 oder § 20 Abs. 1 Nr. 7 einen Aquakulturbetrieb betritt,
11.
entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 7 oder § 20 Abs. 1 Nr. 4 ein Transportmittel nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder
12.
entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 verendete Fische aus Aquakultur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt.

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