Gesetz - FischVergünstV
Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse
§ 4 Anträge, Forderungen
(1) Vergünstigungen nach § 1 werden auf schriftlichen Antrag gewährt.
(2) Die Vergünstigungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(3) Forderungen auf Zahlung der Vergünstigungen sind unverzinslich.

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