Gesetz - FischVermNV 1993
Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse (Artikel 1 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und zur Änderung der Wein-Verordnung)
§ 3 Überwachung
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
1.
der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 in der jeweils geltenden Fassung,
2.
dieser Verordnung
bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dritten Ländern in das Inland, solange die Fischereierzeugnisse Nichtgemeinschaftswaren sind.

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