Gesetz - FischVermNV 1993
Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse (Artikel 1 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und zur Änderung der Wein-Verordnung)
§ 5 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.