Gesetz - FischWiAusbStEignV
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt
§ 3 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.