Gesetz - FischWiAusbStEignV
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet