Gesetz - FischWiAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt
§ 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie dauert zwei Jahre, wenn der Auszubildende
- 1.
- eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf bestanden hat oder
(2)