Gesetz - FischWiAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt
§ 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie dauert zwei Jahre, wenn der Auszubildende
1.
eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf bestanden hat oder
2.
(2)

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