Gesetz - FischWiAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt
§ 3 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Kenntnisse über die natürlichen Voraussetzungen der Fischerei, insbesondere der Eigenschaften des Wassers und der Gewässer als Lebensräume;
2.
Kenntnisse über den Gewässerschutz;
3.
Kenntnis der fischereilich genutzten Tiere, insbesondere ihres Körperbaus, ihrer Lebensfunktionen und ihres Verhaltens;
4.
Gewässerbewirtschaftung und Hegemaßnahmen;
5.
Bearbeiten, Verarbeiten und Vermarkten der Betriebserzeugnisse;
6.
Anfertigen, Bedienen, Instandsetzen und Pflegen einfacher Fischereieinrichtungen;
7.
Warten und Handhaben der erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte;
8.
Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse im Umgang mit Werkstoffen sowie einfache Instandsetzungsarbeiten an Maschinen und Geräten;
9.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
10.
Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte;
11.
Grundkenntnisse über fachbezogene Rechtskunde;
12.
Kenntnisse über Wirtschafts- und Sozialkunde;
13.
Vertiefte Fertigkeiten und Kenntnisse in einem der nachstehenden Betriebszweige:
a)
Fischhaltung und Fischzucht,
b)
Seen- und Flußfischerei,
c)
Kleine Hochsee- und Küstenfischerei.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet