Gesetz - FischWiAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt
§ 7 Führung des Berichtshefts
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in der Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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