Gesetz - FkSolV
Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung - FkSolV
Anlage 8 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 8)
Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglomeratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen abgesehen werden kann
- Abzug branchenübergreifender Beteiligungen (FSABB) -
Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglomeratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen abgesehen werden kann
- Abzug branchenübergreifender Beteiligungen (FSABB) -
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1401 - 1403)
FSABB1) , 9) | ||||||
Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird: | ||||||
Stichtag der Berechnung: / / | ||||||
lfd. Nr.2) | Kurzname des beteiligten Unternehmens, für das vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen bzw. nachrangiger Verbindlichkeiten und Genussrechte abgesehen werden kann/Gruppe3) | Art der Einbeziehung: (mögliche Einträge: BV KA, IGS, IE, VGS KA, VGS EA, E, KAG IGS, KAG, Sonstige)4) | lfd. Nr.5) | Kurzname des Unternehmens, an dem die Beteiligung gehalten wird/ Gruppe6) | Art der Einbeziehung: (mögliche Einträge: BV KA, IGS, IE, VGS KA, VGS EA, E, KAG IGS, KAG, Sonstige)7) | Beteiligungen bzw. nachrangige Ver- bindlichkeiten und Genussrechte8) |
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (7) |
- 1)
- Erfasst werden branchenübergreifende Beteiligungen in dem Finanzkonglomerat, die dazu führen, dass in den Berechnungen nach § 10 Abs. 6 Satz 7 KWG, nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG i. V. m. § 10 Abs. 6 Satz 7 KWG, nach § 53c Abs. 3d Satz 3 VAG sowie nach § 5 Abs. 6 SolBerV Beteiligungen sowie Forderungen aus Genussrechten und nachrangiger Verbindlichkeiten deshalb nicht in der branchenbezogenen Berechnung von den Eigenmitteln abgezogen werden, weil das beteiligte Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wird. Die Werte, die somit auf Einzel- bzw. Gruppenebene nicht von den Eigenmitteln abzuziehen sind, werden in Spalte 7 erfasst.
Sofern ein beaufsichtigtes Unternehmen z. B. eine branchenübergreifende Beteiligung hält und dieses Unternehmen zu einer branchenbezogenen Gruppe (Gruppe der Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG i. V. m. der Solvabilitätsverordnung vorzunehmen ist, oder Gruppe der Versicherungsbranche, für die eine Berechnung nach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vorzunehmen ist) gehört, ergeben sich zwei Einträge, einer aus Sicht des einzelnen beaufsichtigten Unternehmens sowie ein weiterer aus Sicht des in die branchenbezogene Gruppenberechnung einbezogenen Unternehmens (s. a. Fall 1 der Fußnote 9, die Beispiele enthält). Dies gilt auch für Rückversicherungsunternehmen.
Sofern lediglich eine Solo-Solvabilitätsberechnung vorzunehmen ist oder auch für den Fall eines unbeaufsichtigten Unternehmens, das in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität und einer branchenbezogenen Gruppenberechnung einzubeziehen ist, ergibt sich lediglich ein Eintrag. - 2)
- Einzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens, das die Beteiligung an einem Unternehmen der anderen Branche hält, in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist und für das vom Abzug der unter Fußnote 1 genannten Positionen an dem Unternehmen der anderen Branche auf Ebene der Solo-Solvabilität oder Gruppen-Solvabilität abgesehen werden kann.
- 3)
- Einzutragen ist der Kurzname des unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmens. Sofern dieses Unternehmen in eine branchenbezogene Gruppenberechnung (Bankengruppe oder Versicherungsgruppe) einbezogen wird, ist der Name der Gruppe (in Klammern) hinzuzufügen. Sofern das Unternehmen ein übergeordnetes Unternehmen i. S. d. § 10a Abs. 1 und 2 KWG ist, ist als Kennung „üU“ hinzuzufügen.
- 4)
- Einzutragen ist die Art der Einbeziehung des unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität (s. a. Fußnote 5 zum Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkürzungen erläutert werden).
- 5)
- Einzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens der anderen Branche, an dem die Beteiligung gehalten wird und das zusammen mit dem unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist.
- 6)
- Einzutragen ist der Kurzname des unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmens. Sofern der Eintrag in Bezug auf das branchenbezogene Gruppenunternehmen (Banken-/Wertpapierdienstleistungsgruppe oder Versicherungsgruppe) erfolgt, ist der Name der Gruppe (in Klammern) hinzuzufügen. Sofern das Unternehmen ein übergeordnetes Unternehmen i. S. d. § 10a Abs. 1 und 2 KWG ist, ist als Kennung „üU“ hinzuzufügen (s. Beispiel 5 unter Fußnote 9).
- 7)
- Einzutragen ist die Art der Einbeziehung des unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität (s. a. Fußnote 5 zum Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkürzungen erläutert werden).
- 8)
- Hier einzutragen ist jeweils der einzelne Beteiligungsbuchwert sowie getrennt davon jeweils der einzelne Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten oder Genussrechte. Als Beteiligungsbuchwert ist der Wert gemeint, den das unter Fußnote 2 bezeichnete Unternehmen an dem unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmen hält. Der Betrag für einen Beteiligungsbuchwert ist mit der Abkürzung „(B)“ zu kennzeichnen. In Bezug auf nachrangige Verbindlichkeiten und Genussrechte ist derjenige Wert gemeint, der bei einem unter Fußnote 5 genannten Unternehmen oder im Rahmen der branchenorientierten Gruppenberechnung als Eigenmittel angerechnet wurde, ohne dass ein Abzug auf der Ebene des einzelnen Unternehmens oder der Unternehmensgruppe erforderlich ist (s. a. Fußnote 1).
- 9)
- Beispiele
In einem Finanzkonglomerat steht ein Rückversicherungsunternehmen (Kurzname Top Rück-VU/6000, lfd. Nr. 4.1) an der Spitze. Das Rückversicherungsunternehmen hält jeweils unmittelbar 100 % an einem Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-VU/1111, lfd. Nr. 1.1) und an einem Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1).
Beispiel 1: Das konglomeratsangehörige Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-VU/1111, lfd. Nr. 1.1) hält 100 % an einem einzelnen Kreditinstitut (Top KI 1, lfd. Nr. 6.1). Das Erstversicherungsunternehmen kann in der Solvabilitätsberechnung nach § 53c VAG von dem Abzug des Buchwertes der Beteiligung (= 100 Mio. Euro), die an dem Kreditinstitut gehalten wird, absehen, da beide Unternehmen zu einem Finanzkonglomerat gehören und in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen werden.
Das konglomeratsangehörige Lebensversicherungsunternehmen unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach § 104a Abs. 1 Nr. 2 VAG. Somit ist auf der Ebene des Rückversicherungsunternehmens eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität nach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vorzunehmen. Sofern die Berechnung auf Basis eines konsolidierten Abschlusses (Konzernabschluss) erfolgt, sind bei der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität voll und anteilig konsolidierte Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche zu dekonsolidieren, d. h. sämtliche Einflüsse auf die Eigenmittel der Versicherungsgruppe herauszurechnen. Von dem Abzug des Buchwertes der Beteiligung, die an dem Kreditinstitut gehalten wird, kann auf Gruppenebene abgesehen werden.
Bei der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität sind sowohl Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch Unternehmen der Versicherungsbranche sowie andere finanzkonglomeratszugehörige Unternehmen zu berücksichtigen. Für das Lebensversicherungsunternehmen sind im vorliegenden Fall im Meldevordruck FSABB zwei Einträge vorzunehmen, ein Eintrag aus Sicht des Einzelunternehmens und ein Eintrag aus Sicht des Einzelunternehmens, das zu einer Versicherungsgruppe gehört. Im letztgenannten Fall ist der Name der Versicherungsgruppe in Spalte 2 zu erfassen. In beiden Fällen ist hinter dem Wert in Spalte 7 die Abkürzung „(B)“ für Beteiligungsbuchwert einzutragen.
Beispiel 2: Das Rückversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats hält 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 2, lfd. Nr. 6.2, Beteiligungsbuchwert 30 Mio. Euro). Das Rückversicherungsunternehmen hat eine Forderung aus nachrangigen Verbindlichkeiten in Höhe von 60 Mio. Euro gegenüber dem Kreditinstitut, die dort in Höhe von 40 Mio. Euro als Eigenmittel anerkannt wurden.
Beispiel 3: Das Rückversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats hält über eine Beteiligungsgesellschaft (Top Bet 1/0001, lfd. Nr. 13.1) 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 3, lfd. Nr. 6.3, Beteiligungsbuchwert 50 Mio. Euro).
Beispiel 4: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1) hält 100 % (Beteiligungsbuchwert 35 Mio. Euro) an einem Kreditinstitut (Top KI 4, lfd. Nr. 6.4), das in eine Berechnung gemäß § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG i. V. m. der Solvabilitätsverordnung einbezogen wird. Der Name der Bankengruppe ist „KI-Gruppe 1“.
Beispiel 5: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU-VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1) hält 60 % (Beteiligungsbuchwert 48 Mio. Euro) an einem Kreditinstitut (Top KI 5, lfd. Nr. 6.5), das als übergeordnetes Unternehmen einer Bankengruppe eine Berechnung gemäß § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG i. V. m. der Solvabilitätsverordnung vorzulegen hat, wobei die Berechnung auf der Ebene der Finanzholding-Gesellschaft stattfindet. Das Kreditinstitut gehört zur Bankengruppe „KI-Gruppe 1“. Die Kennzeichnung als übergeordnetes Unternehmen erfolgt in Spalte 5 mit Hilfe der Abkürzung „üU“.
Beispiel 6: Wie Beispiel 4, wobei ein Kreditinstitut (Top KI 6, lfd. Nr. 6.6) der Bankengruppe „KI-Gruppe 1“ eine 70 %-Beteiligung (Beteiligungsbuchwert 89 Mio. Euro) an einem einzelnen Krankenversicherungsunternehmen (Top Kranken-VU/2000, lfd. Nr. 2.1) hält.
Beispiele für Einträge in den Meldevordruck FSABB:
lfd. Nr. | Kurzname des beteiligten Unternehmens, für das vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen bzw. nachrangiger Verbindlichkeiten und Genussrechte abgesehen werden kann/Gruppe | Art der Einbeziehung: (mögliche Einträge: BV KA, IGS, IE, VGS KA, VGS EA, E, KAG IGS, KAG, Sonstige) | lfd. Nr. | Kurzname des Unternehmens, an dem die Beteiligung gehalten wird/ Gruppe | Art der Einbeziehung: (mögliche Einträge: BV KA, IGS, EI, VGS KA, VGS EA, E, KAG IGS, KAG, Sonstige) | Beteiligungen (B) bzw. als Eigenmittel angerechnete nachrangige Ver- bindlichkeiten und Genussrechte |
---|---|---|---|---|---|---|
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (7) |
Einträge für Beispiel 1: | ||||||
1.1 | Top Lebens-VU/1111 | VGS KA | 6.1 | Top KI 1 | EI | 100,000 (B) |
1.1 | Top Lebens-VU/1111 (Vers-Gruppe 1) | VGS KA | 6.1 | Top KI 1 | EI | 100,000 (B) |
Einträge für Beispiel 2: | ||||||
4.1 | Top Rück-VU/6000 | VGS KA | 6.2 | Top KI 2 | EI | 30,000 (B) 40,000 |
4.1 | Top Rück-VU/6000 (Vers-Gruppe 1) | VGS KA | 6.2 | Top KI 2 | EI | 30,000 (B) 40,000 |
Eintrag für Beispiel 3: | ||||||
13.1 | Top Bet 1/0001 (Vers-Gruppe 1) | VGS KA | 6.3 | Top KI 3 | EI | 50,000 (B) |
Eintrag für Beispiel 4: | ||||||
3.1 | Top SU VU 1/5000 | VGS KA | 6.4 | Top KI 4 (KI-Gruppe 1) | IGS | 35,000 (B) |
Eintrag für Beispiel 5: | ||||||
3.1 | Top SU VU 1/5000 (Vers-Gruppe 1) | VGS KA | 6.5 | Top KI 5 (KI-Gruppe 1, üU) | IGS | 48,000 (B) |
Einträge für Beispiel 6: | ||||||
6.6 | Top KI 6 | IGS | 2.1 | Top Kranken-VU/2000 | E | 89,000 (B) |
6.6 | Top KI 6 (KI-Gruppe 1) | IGS | 2.1 | Top Kranken-VU/2000 | E | 89,000 (B) |