Gesetz - FkSolV
Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung - FkSolV
§ 1 Anwendungsbereich; einzubeziehende Unternehmen
Ein Finanzkonglomerat muss jederzeit über Eigenmittel in einer Höhe verfügen, die geeignet ist, die Solvabilitätsanforderungen auf Konglomeratsebene (Finanzkonglomerate-Solvabilität) ausreichend sicherzustellen. Ob die Finanzkonglomerate-Solvabilität ausreichend ist, ist auf der Grundlage und nach Maßgabe der in den §§ 5 bis 7 genannten zulässigen Berechnungsmethoden unter Einbeziehung der dem Finanzkonglomerat angehörenden
- 1.
- Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes,
- 2.
- Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes,
- 2a.
- Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften,
- 3.
- Finanzunternehmen,
- 4.
- Anbieter von Nebendienstleistungen,
- 5.
- Erstversicherungsunternehmen,
- 6.
- Rückversicherungsunternehmen,
- 7.
- Versicherungs-Holdinggesellschaften und
- 8.
- gemischten Finanzholding-Gesellschaften