Gesetz - FkSolV
Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung - FkSolV
§ 1 Anwendungsbereich; einzubeziehende Unternehmen
Ein Finanzkonglomerat muss jederzeit über Eigenmittel in einer Höhe verfügen, die geeignet ist, die Solvabilitätsanforderungen auf Konglomeratsebene (Finanzkonglomerate-Solvabilität) ausreichend sicherzustellen. Ob die Finanzkonglomerate-Solvabilität ausreichend ist, ist auf der Grundlage und nach Maßgabe der in den §§ 5 bis 7 genannten zulässigen Berechnungsmethoden unter Einbeziehung der dem Finanzkonglomerat angehörenden
1.
Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes,
2.
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes,
2a.
Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften,
3.
Finanzunternehmen,
4.
Anbieter von Nebendienstleistungen,
5.
Erstversicherungsunternehmen,
6.
Rückversicherungsunternehmen,
7.
Versicherungs-Holdinggesellschaften und
8.
gemischten Finanzholding-Gesellschaften
zu ermitteln. Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist ausreichend, wenn der nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, des § 5a Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 2 zu ermittelnde Betrag größer oder gleich null ist.

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