Gesetz - FlaggRG
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe
Anlage (zu § 7 Absatz 2 Satz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2794)


lfd. Nr.SchiffsgrößenklasseVerpflichtungszeitraum in Monaten für jedes Jahr der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung
1Bruttoraumzahl
bis zu 500

1,0
2Bruttoraumzahl von über 500 bis 1 600
1,5
3Bruttoraumzahl von über 1 600 bis 3 000
2,0
4Bruttoraumzahl von über 3 000 bis 8 000
3,0
5Bruttoraumzahl von über 8 000 bis 14 000
3,5
6Bruttoraumzahl von über 14 000 bis 20 000
4,5
7Bruttoraumzahl von über 20 000 bis 80 000
5,0
8Bruttoraumzahl von über 80 000
5,5

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet