1 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Auftragsunterlagen sowie analoge und digitale Vorlagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen, dabei auftragsspezifische Besonderheiten berücksichtigen - b)
Auftragsziele und Teilaufgaben definieren, dabei auftragsgerechte Qualitätskriterien berücksichtigen und Verfahrenswege für die Produktion festlegen - c)
medienrechtliche Vorschriften und medienspezifische Normen bei der Auftragsplanung berücksichtigen - d)
Termine planen, dabei technische Realisierungsmöglichkeiten und terminliche sowie wirtschaftliche Vorgaben berücksichtigen - e)
Skripte, Makros und Routinen für Folgeaufträge erstellen - f)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten
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| | - g)
Zeitbedarf und Materialeinsatz für Produktionsschritte ermitteln, technische Kapazitäten prüfen und planen - h)
Materialeinsatz und Zeitaufwand dokumentieren und im Soll-Ist-Vergleich bewerten - i)
an der Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Aspekte mitwirken - j)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - k)
den wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz von Arbeits- und Organisationsmitteln bei der Arbeitsorganisation berücksichtigen
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2 | Gestaltungsgrundlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Grundelemente der Gestaltung unter Berücksichtigung der Gestaltgesetze einsetzen - b)
Proportion, Rhythmus, Farbe und Kontrast bei der Gestaltung berücksichtigen - c)
mediengerechte Gestaltungskompositionen frei und nach Layoutvorgaben erstellen - d)
Schriftwirkung beurteilen und Regeln der Makro- und Mikrotypografie anwenden - e)
Schreib- und Gestaltungsvorschriften anwenden sowie Normvorschriften beachten - f)
Flexografieprodukte unter medien- und zielgruppenspezifischen Aspekten gestalten, beurteilen und optimieren - g)
Korrekturabzüge erstellen und mit den Kundenvorgaben vergleichen, überprüfen und bei Abweichungen korrigieren
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| | - h)
Schriften auftrags- und gestaltungsorientiert auswählen, dabei den stilistischen und aktuellen Verwendungskontext berücksichtigen - i)
typografische Feinheiten im Stempelsatz anwenden - j)
produktionstypische Maße und Einheiten anwenden und umrechnen - k)
Farbe als Gestaltungsmittel einsetzen, dabei Aspekte der Farbphysiologie und -psychologie berücksichtigen - l)
Grafiken und Bilder nach Inhalt und Aussage auswählen und gestalterisch einsetzen - m)
medienrechtliche Vorschriften und medienspezifische Normen bei der Gestaltung berücksichtigen
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3 | Flexografie (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Sammelformen auf Stempel- oder Flexodruckplatten übertragen, überflüssiges Material in der Vorlage aussparen und aus der Form entfernen, Platten nachbehandeln und auf Trägerfolien aufbringen - b)
Stempelplatten vereinzeln, Einzelstempel montieren und konfektionieren - c)
gestaltungsorientierten Satz für Rund- und Ovalstempel nach Vorgaben, insbesondere nach Normen und Vorschriften von Behörden, Kammern oder Post, herstellen
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| |
| | - d)
Materialien und Stempelfarben unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten, Qualität und des Umweltschutzes auswählen und einsetzen - e)
tabellarischen Stempelsatz herstellen - f)
Sammelformen für die Herstellung von Stempelplatten positionieren - g)
Satz für Rund- und Ovalstempel, Flexodruckplatten sowie für weitere flexografische Erzeugnisse gestalten - h)
Passer für Mehrfarbdruck einsetzen - i)
Flexodruckplatten zurichten und konfektionieren - j)
Bänderstempel und Spezialstempel komplettieren und justieren - k)
Stempel instand setzen - l)
Verzerrungen von Flexodruckplatten und Rollenstempeln berücksichtigen - m)
Bildeigenschaften und Rasterung nach Stempelkriterien und drucktechnischen Kriterien abstimmen - n)
Gestaltungselemente, insbesondere Schrift, Linie, Grafik auswählen und kombinieren - o)
technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Gestaltung berücksichtigen - p)
Stempelplatten visuell und messtechnisch prüfen - q)
Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, Einstellungen optimieren
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4 | Datenhandling (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Systemkomponenten und Softwareapplikationen auftragsbezogen auswählen und einsetzen - b)
Datenformate unterscheiden und in verschiedenen Anwendungsbereichen einsetzen - c)
Datenorganisation und -verwaltung auftragsspezifisch nutzen, Dateinamen-Konventionen anwenden - d)
Erkenntnisse aus dem Zusammenhang von Arbeitsabläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die eigene Arbeitsorganisation nutzen - e)
Daten verwendungsbezogen bereitstellen und ausgeben - f)
Systeme zur Datensicherheit anwenden - g)
interne und externe Dienste und Netze für den Informationsaustausch nutzen, Daten für die Übertragung optimieren - h)
Datenschutzbestimmungen einhalten
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| | - i)
Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen beurteilen und einsetzen - j)
Daten übernehmen, unter Berücksichtigung medienspezifischer Standards transferieren und konvertieren - k)
Kompressionsverfahren auswählen und anwenden - l)
Systeme zur Datenverwaltung und Versionskontrolle einsetzen - m)
Dateiinformationen und Metadaten nutzen, verwalten und erstellen - n)
Datenbanken zur Verwaltung von Mediendaten nutzen
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5 | Bildbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
Bilddaten übernehmen und bezogen auf das Endprodukt konvertieren - b)
Farbräume und Farbsysteme anwenden - c)
analoge Bilddaten digitalisieren und mit digitalen Daten zusammenführen, Bildausschnitte festlegen und Formatwandlungen durchführen - d)
Datentypen für unterschiedliche Verwendungsmöglichkeiten kombinieren - e)
Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, bei Abweichungen korrigieren - f)
Qualitätssicherungsmaßnahmen anwenden, Arbeitsergebnisse kontrollieren und optimieren, dabei Standards und Normen beachten - g)
Bildbearbeitungsprogramme auswählen und anwenden - h)
Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Werkzeuge, Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanagements erkennen und Maßnahmen einleiten
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| | - i)
Arbeitsschritte für die Integration unterschiedlicher Datenstrukturen festlegen - j)
Bilddaten im Kontrast und in der Helligkeit optimieren - k)
Retuschen ausführen, Bildinhalte maskieren und freistellen - l)
Bildmodifikationen durchführen, dabei Farbangleichungen und -konvertierungen beachten - m)
Ausgabedaten für Systeme erzeugen
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6 | Produktorientierte Gestaltung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
Erzeugnisse der Flexografie unter Berücksichtigung von Wirkung und Funktion konzipieren - b)
Kundenvorgaben und eigene Gestaltungsideen aufbereiten und präsentieren, Gestaltungsentwürfe für unterschiedliche Anwendungen entwickeln - c)
Produktionsverfahren auftragsspezifisch auswählen - d)
grafische Elemente und Bilder themenbezogen entwerfen und technisch realisieren - e)
Bilder und Grafiken unter gestalterischen Gesichtspunkten bearbeiten - f)
Gestaltungsrohentwürfe nach typografischen und gestalterischen Regeln umsetzen - g)
Gestaltungsprogramme auswählen und anwenden - h)
Arbeitsergebnisse gestaltungsorientiert prüfen und optimieren
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7 | Produktionstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
Analog-Digital-Wandlungen durchführen - b)
auftragsspezifische Daten mit Anwendungsprogrammen bearbeiten, optimieren und bei Abweichungen korrigieren - c)
Produktionsworkflow steuern und überwachen, dabei Routineprozesse anwenden und optimieren - d)
Daten zu einem Endprodukt zusammenführen, strukturiert sichern und archivieren - e)
Daten in Netzwerken verwalten und Datensicherheit gewährleisten - f)
Arbeitsvorgänge dokumentieren, Ergebnisse kontrollieren und bei Abweichungen korrigieren
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8 | Formherstellung und Gravur (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
Nutzen anordnen, standrichtig positionieren und Kontrollelemente integrieren - b)
Ausgabeprozesse unter Einhaltung von Fertigungsvorgaben steuern und optimieren - c)
Korrekturabzüge erstellen und prüfen - d)
Produkte ausgeben, endfertigen und montieren - e)
Ergebnisse auf Einhaltung von Kunden- und Qualitätsvorgaben prüfen und bei Abweichungen korrigieren - f)
Ausgabeprozesse dokumentieren - g)
Werkstoffe beurteilen, auswählen und bearbeiten - h)
Maschinenwerte für Gravuren ermitteln, Graviermaschinen einstellen und Gravuren anfertigen - i)
Anlagen warten und pflegen
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9 | Kaufmännische Auftragsbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereiten - b)
Schriftverkehr durchführen - c)
Unterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaffen und auswerten - d)
Angebote nach betrieblichen Vorgaben, insbesondere unter Berücksichtigung von Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf, erstellen - e)
Methoden der betrieblichen Leistungserfassung anwenden - f)
Dienstleistungen und Produkte verkaufen
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