Gesetz - 2. FlGDV
2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 2. FlGDV
§ 11 Rücktritt, Nichtteilnahme
Tritt der Prüfungsbewerber von der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.